Ihr Schornsteinfegermeister
Bernd Hoffmann
Wer mit Holz heizt muss sich laut der 1.BimschV ( 1. Bundesimmissionschutzverordnung ) von einem Schornsteinfeger einmalig bis zum 31.12.2014 über den Umgang mit festen Brennstoffen beraten lassen.
Für Holzheizungen, Kaminöfen und andere Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gelten seit dem 22. März 2010 neue Umweltauflagen. Die Verfeuerung von Holz setzt verschiedene Luftschadstoffe frei und kann zu Geruchsbelästigungen führen.
Alle Kamin- und Kachelöfen oder andere Feststofffeuerungsanlagen müssen bis zum 31.12.2012 eingestuft werden. Über das Ergebnis der Einstufung und der Beratung bekommt der Betreiber der Anlage eine Bescheinigung ausgehändigt.
Dieser einmalige Aufwand wird nach der gültigen Kehr- und Überprfüfungsordnung abgerechnet.
Auch die Austausch oder Nachrüstpflichten der Feuerstätten werden in der Bescheinigung festgelegt.
So unterliegen z. B. ältere Feuerstätten bis 1974 hier einer Austausch oder Nachrüstpflicht bis 31.12.2014. Neuere Feuerstätten z.B.ab 1995 unterliegen einer Austausch oder Nachrüstpflicht bis 31.12.2024.
Feuerstätten für feste Brennstoffe, die ab dem 22.03.2010 errichtet werden, müssen die Stufe 1 der 1. BimschV einhalten.
Der Nachweis über Einhaltung der Grenzwerte Ihrer Feuertsätte kann auch über www.hki-online.de eingesehen werden.
Zudem sind bei der Feuerstättenschau der ordnungsgemäße technische Zustand der Feuerstätte und der Feuchtegehalt des Brennstoffes zu bewerten.
Auch bei Austausch oder Neuerrichtung von Feststofffeuerstätten ergeben sich Änderungen. So muss der Schornsteinfeger vor Inbetriebnahme der neuen Feuerstätte die Lage der Schornsteinmündung überprüfen und bescheinigen. Hier sollte eine rechtzeitige Benachrichtigung an den Schornsteinfeger erfolgen, damit evtl. Unstimmigkeiten im Vorfeld ausgeräumt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Schornsteinfegermeister
Bernd Hoffmann